Wissenswertes zum Arbeitsschutz

Umfang der Betreuung

Dieser richtet sich nach Standort, Mitarbeiteranzahl und Branche. Dabei zählen Teilzeitkräfte bis 20 Stunden/ Woche mit 0,5, und Teilzeitkräfte von 20-30 Stunden/ Woche zu 0,75. Diese Zahl wird mit der Betreuungsgruppe multipliziert. Die Betreuungsgruppe ist der entsprechenden Liste zu entnehmen (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 anhand des WZ-Schlüssels/ Codes). Dabei werden 3 Betreuungsgruppen unterschieden: 

Gruppe 1 (z.B. Abbrucharbeiten) hat dabei die größte Gefährdung , hier entstehen 2,5 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr. 

Gruppe 2 (z.B. Herstellung von Nahrungsmitteln, Krankenhäuser) 1 Stunde pro Mitarbeiter pro Jahr.

Gruppe 3 (z.B. Verwaltung, Büro, Arztpraxen) 0,5 Stunde pro Mitarbeiter pro Jahr. 

Beispiel: ein Unternehmen der Gruppe 3 mit 10 Vollzeitkräften, 12 Teilzeitkräften mit 24 Stunden/w und 2 Teilzeitkräften mit 16 Stunden/w hat einen Bedarf für die Grundbetreuung von 10 Stunden pro Jahr. Berechnung: 10 + 12 x 0,75 + 2 x 0,5 = 20 daraus ergibt sich 20 x 0,5 Stunde = 10 Stunden.

Die Grundbetreuungszeit wird noch aufgeteilt zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt und beträgt in der Gruppe 3 mindestens 40% für den Betriebsarzt. So beträgt in dem Beispiel die Grundbetreuungszeit für den Betriebsarzt 4 Stunden. 

Inhalt der Betreuung

1) Grundbetreuung:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

2. Betriebsspezifische Betreuung:

  • hierbei werden betriebliche Besonderheiten berücksichtigt, wie z.B. Beschaffung von grundlegend neuen Maschinen, Geräten oder Errichtung neuer Arbeitsplätze, Betriebsanlagen oder Einführung von neuen Verfahren, Stoffen
  • Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Untersuchungen

3. Bedarfsorientierte Betreuung (alternative Betreuung oder Unternehmermodell genannt):

  • ist ein alternatives Betreuungsmodell für kleinere Unternehmen (je nach Berufsgenossenschaft 10 bis max. 50 Beschäftigte) nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 3
  • hierzu sind Fortbildungen bei der Berufsgenossenschaft verpflichtend 
  • bei Bedarf ist der Betriebsarzt hinzuzuziehen (daher der Name bedarfsorientiert) 

Arbeitsschutz

Neben den staatlichen Gesetzen regeln die Unfallversicherungsträger (Unfallkassen und Berufsgenossenschaften) mit ihren Vorschriften und Regeln den Arbeitsschutz 
(siehe Glossar). Dabei gilt salopp gesagt: "Halt dich an die Regeln, dann bist du auf der sicheren Seite". Wie jedoch so oft gibt es ein Interpretationsspielraum bei der Auslegung der Vorschriften. Daher ist es wichtig, Dienstleister an der Seite zu haben, die viel Erfahrung mitbringen.

Das Entscheidende für einen guten Arbeitsschutz ist die systematische Herangehensweise. Nur so übersieht man keine Gefährdungen für die Mitarbeiter und damit auch für das Unternehmen. Ein elementarer Bestandteil ist dabei die Gefährdungsbeurteilung. Hier werden systematisch Gefährdungen erfasst, das Risiko beurteilt, Maßnahmen festgelegt, diese umgesetzt und die Wirksamkeit kontrolliert. Dabei gilt im Arbeitsschutz strikt das STOP-Prinzip in der Reihenfolge: 

Substitution, technische, organisatorische und als Letztes die persönlichen Maßnahmen.

Zu den persönlichen Maßnahmen gehören die arbeitsmedizinischen Vorsorgen. Diese können nicht selten durch Ausschöpfen der vorangegangenen Maßnahmen obsolet werden. Das führt nicht nur zu Kostenreduzierung, sondern trägt auch zu der Gesundheit der Mitarbeiter bei. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung regelt hierzu mit den Arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen die Einzelheiten dazu. So wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorge (Mitarbeiter müssen sich beraten lassen, Untersuchungen sind freiwillig) und Angebotsvorsorge (Mitarbeiter können Teilnahme ablehnen).

Daneben gibt es die Eignungsuntersuchungen, diese beruhen auf Empfehlungen der Unfallversicherungsträger (wie z.B. Fahrtätigkeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr, Feuerwehr). Hierbei geht es um die Beurteilung, ob Mitarbeiter gefährliche Tätigkeiten ausführen können ohne Selbst- oder Fremdgefährdung.

Die Erfahrung zeigt, dass vor allem Unternehmen, die sich bisher nicht intensiv mit dem Thema Arbeitsschutz auseinandergesetzt haben, anfangs einiges nachzuholen haben. Jedoch ist auch dies überschaubar, wenn man systematisch an die Sache herangeht. Die zu treffenden Maßnahmen werden dabei je nach Risiko hierarchisch aufgebaut. So wissen Sie immer welche Schritte als Nächstes unternommen werden müssen.

Glossar

Arbeitsmedizin

Facharzt für Arbeitsmedizin, mindestens 5 jährige Ausbildung nach dem Medizinstudium. Ein Arbeitsmediziner kann als Betriebsarzt arbeiten aber auch z.B. in Behörden. 

Betriebsmedizin

Ist im Gegensatz zu Arbeitsmedizin kein eigener Facharzt, sondern nur eine Zusatzweiterbildung von 1.200 Stunden oder 9 Monaten.

ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz legt die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fest, um Unfälle und Belastungen zu minimieren.

Betriebsarzt

Betreut als Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsmediziner Unternehmen/Betriebe. 

ArbMedVV

Die arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung regelt die Vorsorgen. Die verschiedenen AMR und AME (Arbeitsmedizinischen Regeln und Empfehlungen) konkretisieren die Vorgaben. 

ASiG

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern. Beschreibt die Bestellung eines Betriebsarztes. 

GG

Das Grundgesetz beinhaltet auch Aspekte zum Arbeitsschutz wie z.B. Recht auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit. 

DGUV

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung fördert als Spitzenverband der Unfallversicherungsträger den Arbeitsschutz. 

GDA

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie ist ein Bündnis von staatlichen und nicht staatlichen Akteuren. Sie legen Strategien, Handlungshilfen und Empfehlungen für den Arbeitsschutz fest. 

Unfallversicherungsträger

Ist die Gesamtheit der Berufsgenossenschaften (zuständig für Unternehmen) und Unfallkassen (zuständig für öffentliche Einrichtungen). Zuständig für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

BAuA

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist als Bundesbehörde zuständig für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. 

DSGVO

Die Datenschutz Grundverordnung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, wie z.B. im medizinischen Bereich. 

AushangV

Die aushangspflichtigen Gesetze Verordnung regelt welche Gesetze und Verordnungen in den Betrieben leicht zugänglich ausgehangen werden müssen. Diese werden ständig aktualisiert. 

JArbSchG

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält wichtige Schutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer. 

AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient dem Schutz vor Diskriminierung. 

MuSchG

Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz von Schwangeren und Stillenden zum Schutz des Ungeborenen. Bei Gefährdungen des Ungeborenen droht eine Freiheitsstrafe.  

ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz enthält Vorgaben für Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. 

SGB

Das Sozialgesetzbuch regelt auch viele Bereiche des Arbeitslebens. Wie z.B.  SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung, SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. 

ArbStättV

Die Arbeitsstättenverordnung enthält Vorschriften zur Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsstätten. 

BioStoffV

Die Biostoffverordnung regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und den Schutzmaßnahmen. 

PSA-BV

Die PSA Benutzungsverordnung beinhaltet Regeln für die Bereitstellung und Benutzung von PSA (Persönlicher Schutzausrüstung). 

BetrSichV

Die Betriebssicherheitsverordnung legt Anforderungen für die sichere Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln vor. 

GefStoffV

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz und enthält  Schutzmaßnahmen. 

LashandhabV

Die Lastenhandhabungsverordnung soll die Erkrankungen des Muskel- Skelett-Systems vermeiden. 

LärmVibrationsArbSchV

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung regelt den Schutz der Arbeitnehmer vor diesen Gefahren am Arbeitsplatz. 

EMFV

Die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern dient dem Schutz der Beschäftigten durch elektromagnetische Felder. 

BKV

Die Berufskrankheitenverordnung enthält Informationen zu den Berufskrankheiten. Das sind Erkrankungen die durch bestimmte berufliche Tätigkeiten entstehen können. 

BaustellV

Die Baustellenverordnung konkretisiert die Sicherheits- und Gesundschutzmaßnahmen auf Baustellen. 

OStrV

Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung  regelt Gefährdungen durch kohärente und inkohärente optische Strahlung. 

BildSchV

Die Bildschirmarbeitsverordnung ist in der neuen ArbStättV aufgegangen. 

AMR

Die Arbeitsmedizinischen Regeln sind neben den Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME) konkretisieren die Arbeitsmedizinischen Vorsorgen. 

TRBA

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe dienen dem Schutz beim beruflichen Umgang mit Infektionsgefährdung. 

TRBS

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln. 

ASR

Die Arbeitsstättenregeln dienen der Konkretisierung der Anforderungen der ArbStättV. 

TRGS

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben Empfehlungen und Hinweise für den Umgang mit Gefahrstoffen. 

RAB 

Die Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bzgl. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. 

TRLV

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung enthalten Hinweise zur Ermittlung und zu Schutzmaßnahmen. 

Berufskrankheit

Erkrankungen, die durch bestimmte Tätigkeiten oder Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen bzw. Gefährdungen entstehen können. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen der UVT.

ASA

Der Arbeitsschutz-Ausschuss ist ab 20 Mitarbeitern vorgeschrieben und hat die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu entwickeln und zu überwachen. 

TROS

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung dienen zur Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. 

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis am Arbeitsplatz oder dem Arbeitsweg. Wichtig ist eine gute Dokumentation um nicht den Anspruch auf Leistung zu verlieren. 

FaSi/ SiFa

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) unterstützt, genau wie der Betriebsarzt ein Unternehmen beim Arbeitsschutz. 

Sibe 

Sicherheitsbeauftragte sind ab 20 Beschäftigten zu beauftragen. Dazu erfolgt eine Schulung durch den UVT (je nach Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse ein oder mehrere Tage). Sie sollen den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes unterstützen. 

Brandschutzhelfer

Sind speziell geschulte Mitarbeiter die bei der Brandverhütung helfen, kleine Brände löschen und bei der Evakuierung helfen sollen. Die Schulung dauert 3-5 Stunden. 

Brandschutzbeauftragter

Brandschutzbeauftragte (manchmal auch als Brandschutzverantwortliche genannt) sind speziell ausgebildete Personen die für alle Belange des Brandschutzes verantwortlich sind. Dazu gehören Brandschutzkonzepte (Gefährdungsbeurteilungen), Überprüfung von Brandschutzeinrichtungen und Unterweisungen der Beschäftigten. 

Ersthelfer

Betriebliche Ersthelfer sind vom Unternehmer beauftragte Mitarbeiter, die im Betrieb sofortige Hilfe leisten und bei Bedarf die Rettungskette in Gang setzen. Die Ausbildung dauert einen Tag und ist alle 2 Jahre aufzufrischen. 

Für weitere Fragen können Sie uns gerne kontaktieren

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